Normen & Co. - DIN 18024
DIN 18024 - 2 Treppen (Auszug)
Treppen mit beidseitigen Handläufen,
Durchmesser 3 cm-4,5 cm,
am Treppenauge nicht unterbrochen,
äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen.
Orientierungshilfen:
Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Bewegungsflächen neben Treppen:
Die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen
Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein.
Stufenunterschneidungen sind unzulässig.
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